So funktioniert die Kostenübernahme
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung: Wer krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert. Sie zahlt jedoch nicht automatisch – Leistungen gibt es erst nach Antrag und anerkanntem Pflegegrad.
Wichtig zu verstehen: Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung. Sie übernimmt nicht alle Kosten, sondern stellt feste Budgets bereit. Wer diese Budgets kennt und ausschöpft, entlastet Haushaltskasse und Angehörige erheblich.
Für unsere Leistungen – Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Begleitung und begleitete Fahrten – sind vor allem zwei Töpfe relevant: der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege.
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad beschreibt, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann. Seit 2017 zählt nicht mehr der Zeitaufwand für Pflege, sondern der Grad der Selbstständigkeit – körperlich, geistig und psychisch gleichermaßen.
Der Medizinische Dienst bewertet dafür sechs Lebensbereiche (Module) und vergibt Punkte. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad 1 bis 5.
- Mobilität – zum Beispiel Aufstehen, Treppensteigen, Fortbewegen in der Wohnung
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Orientierung, Erinnern, Verstehen
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – Unruhe, Ängste, Aggressionen
- Selbstversorgung – Waschen, Ankleiden, Essen und Trinken
- Bewältigung von Krankheits- und Therapieanforderungen – Medikamente, Arztbesuche
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die fünf Pflegegrade im Überblick
Der Pflegegrad ergibt sich aus einer Punktebewertung des Medizinischen Dienstes. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungsbeträge der Pflegekasse. Die für Sie gültigen Beträge nennen wir Ihnen gerne im Beratungsgespräch.
- Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung
- Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung
- Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung
- Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
Pflegegrad beantragen – so gehen Sie vor
Der Antrag ist einfacher, als viele denken. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt: „Ich möchte einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen.“ Damit ist das Datum gesichert – und die Leistungen gelten später rückwirkend ab diesem Monat.
Häufige Fehler bei der Begutachtung
- Die Situation beschönigen – schildern Sie den durchschnittlich schlechten Tag
- Allein zum Termin – bitten Sie immer eine vertraute Person dazu
- Kein Pflegetagebuch – ohne Dokumentation fehlt dem Gutachter die Grundlage
- Unterlagen nicht bereitgelegt – Arztberichte und Medikamentenplan gehören auf den Tisch
Auf Wunsch bereiten wir Sie auf den Begutachtungstermin vor und geben Hinweise, worauf es ankommt. Diese Vorbereitung ist für unsere Kundinnen und Kunden kostenlos.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher, zweckgebundener Betrag für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters verrechnet.
Der Entlastungsbetrag liegt derzeit bei 131 € monatlich. Maßgeblich ist immer der aktuell gültige Betrag Ihrer Pflegekasse – wir sagen Ihnen, was Ihnen zusteht. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
Wichtig: Der Betrag ist ansparbar
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie summieren sich über das Kalenderjahr und können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Wer erst im Herbst aktiv wird, verfügt daher oft über eine deutlich vierstellige Summe.
Wofür der Entlastungsbetrag verwendet werden darf
- Angebote zur Unterstützung im Alltag – wie unsere Haushaltshilfe und Begleitung
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Bei Pflegegrad 2 bis 5 zusätzlich: Pflegesachleistungen ambulanter Dienste
Was nicht geht: Der Betrag darf nicht an Angehörige ausgezahlt oder für beliebige private Ausgaben verwendet werden. Er ist zweckgebunden.
Unsere Entlastungsangebote ansehenVerhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Die Verhinderungspflege springt ein, wenn die private Pflegeperson zeitweise ausfällt – wegen Urlaub, Krankheit, eines Termins oder schlicht zur Erholung. Sie steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate zu Hause von einer privaten Pflegeperson gepflegt wurde.
Stundenweise ist meist die bessere Variante
Wird die Verhinderungspflege stundenweise genutzt – also weniger als acht Stunden am Tag – bleibt das Pflegegeld ungekürzt. Das macht einen festen wöchentlichen Entlastungstermin besonders attraktiv.
Für die Verhinderungspflege steht Ihnen ein jährlicher Höchstbetrag zur Verfügung, der sich mit der Kurzzeitpflege kombinieren lässt. Wie hoch Ihr Budget aktuell ist und wie Sie es am besten einsetzen, rechnen wir gemeinsam mit Ihnen durch.
Verhinderungspflege im DetailVon der Idee bis zum Leistungsbeginn – in 8 Schritten
- 1Bedarf feststellenNotieren Sie über zwei Wochen, wo im Alltag Unterstützung nötig ist – von der Körperpflege über den Haushalt bis zur Orientierung. Dieses Pflegetagebuch ist später die wichtigste Grundlage.
- 2Antrag bei der Pflegekasse stellenDer Antrag geht an die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein formloser Anruf oder ein kurzer Brief genügen zunächst; die Formulare kommen danach per Post.
- 3Unterlagen zusammenstellenArztberichte, Medikamentenplan, Krankenhausentlassungsbriefe und das Pflegetagebuch bereitlegen. Je vollständiger die Unterlagen, desto realistischer das Ergebnis der Begutachtung.
- 4Begutachtung durch den Medizinischen DienstEin Gutachter kommt zu einem angekündigten Termin nach Hause und erfasst die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Wichtig: Schildern Sie den schlechten Tag, nicht den besten.
- 5Bescheid der PflegekasseSie erhalten schriftlich den Pflegegrad 1 bis 5. Die Leistungen gelten rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.
- 6Leistungen auswählenJetzt wird entschieden, welche Töpfe genutzt werden: Entlastungsbetrag, Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Verhinderungspflege. Wir beraten Sie kostenlos dazu.
- 7Anbieter beauftragen und Abtretung unterschreibenMit der Abtretungserklärung rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab – Sie gehen nicht in Vorleistung.
- 8LeistungsbeginnIhre feste Alltagshelferin startet zum vereinbarten Termin. Die Abrechnung läuft ab jetzt im Hintergrund.
